Mieterpflicht: Dreimal tägliches Lüften ist ausreichend (LG Konstanz)
Kurzfassung
Nach Ansicht des LG Konstanz ist dem Mieter zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung mehr als dreimal tägliches Lüften nicht zuzumuten (vgl. LG Konstanz, Urt. v. 20.12.2012; Az. 61 S 21/12).
Rechtsstreit wegen Schimmelbildung
Gegenstand der Entscheidung war die Mietminderung eines Ehepaars wegen Schimmelbildung im Fensterbereich des Schlafzimmers. Weil der Vermieter der Ansicht war, dass ein fehlerhaftes Heizungs- und Lüftungsverhalten der Mieter den Schimmel verursacht hatte, reichte er Klage auf Zahlung der rückständigen Miete ein. Aus seiner Sicht seien die Mieter verpflichtet gewesen, bis zu fünfmal täglich zu lüften und für eine Temparatur im Schlafzimmer von mindestens 18 Grad Celsius zu sorgen. Das LG Konstanz wies die Klage des Vermieters als Berufungsinstanz ab.
Expertenwissen
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung obliege dem Vermieter nach der sog. Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt werde, müsse der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Ein Schlafzimmer müsse nicht durchgängig mit einer Temperatur von 21 oder 18 Grad Celsius geheizt werden. Eine Beheizung des Schlafzimmers von 16 Grad Celsius reiche aus. Auch hinsichtlich des Lüftungsverhaltens dürfe höchstens eine tägliche Lüftung von 3 Mal gefordert werden.
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