AG Offenbach zur fristlosen Kündigung nach unerlaubtem Parken
Kurzfassung
KÜNDIGUNG: Nach Auffassung des AG Offenbach ist das unerlaubte Parken des Mieters auf dem Grundstück des Vermieters zumindest dann kein Kündigungsgrund, wenn der Vermieter das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet hat (vgl. AG Offenbach, Beschl. v. 04.12.2013; Az. 37 C 180/13)
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