AG Düsseldorf zur Wohnraumkündigung eines Rauchers wegen unzureichender Lüftung
Kurzfassung
Nach Auffassung des AG Düsseldorf ist die fristlose Wohnraumkündigung eines Rauchers wegen unzureichender Lüftung im Einzelfall gerechtfertigt (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013; Az. 24 C 1355/13).
Kündigung berechtigt
Das AG Düsseldorf hatte über die Räumungsklage gegen einen 74jährigen Raucher zu entscheiden, dessen Mietverhältnis nach 40 Jahren wegen seines Rauch- und Lüftungsverhaltens gekündigt wurde. Die Mitmieter hatten sich über die Geruchsbelästigung durch das Rauchen im Treppenhaus beschwert. Mehrere Abmahnungen blieben erfolglos. Das AG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Expertenwissen
Der Räumungsanspruch sei begründet. Der Mieter habe seine Wohnung trotz mehrfacher Abmahnung nur unzureichend gelüftet. Der Zigarettengeruch habe durch die unzureichende Lüftung in das Treppenhaus ziehen können. Zwar dürfe ein Mieter in seine Wohnung grundsätzlich rauchen. Dies sei vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettengeruch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Mitmieter sei gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des gekündigten Mieters vorrangig. Auf das langjährige Mietverhältnis könne sich der Mieter im Übrigen nicht berufen, da er sein Lüftungsverhalten erst nach dem Tod seiner Frau geändert habe.
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