AGB

Unsere Mandatsbedingungen

  • Rechtsanwalt Dipl.-Jur. (Univ.) René Iven
    Marktpassage 2, 42781 Haan
    - im folgenden Rechtsanwalt genannt -
  • § 1 Geltungsbereich

  • Sämtliche Leistungen und Angebote des Rechtsanwalts erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Mandatsbedingungen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten die Mandatsbedingungen auch für künftige Mandate.
  • § 2 Leistungsumfang

  • (1) Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Etwaige steuerliche Fragen hat der Auftraggeber durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.
  • (2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, Rechtsanwaltskollegen oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
  • § 3 Vergütung des Rechtsanwalts

  • (1) Die Vergütung des Rechtsanwalts erfolgt auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Parteien haben eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss zu zahlen (vgl. § 9 RVG).
  • (2) Vereinbaren die Parteien eine Pauschalvergütung, entsteht der Vergütungsanspruch auch bei vorzeitiger Beendigung in voller Höhe, es sei denn, die vorzeitige Beendigung ist auf ein Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen. Vereinbaren die Parteien eine Zeitvergütung, erfolgt die Abrechnung der Tätigkeit auf Stundenbasis nach Beendigung des Mandats. Überschreitet die Bearbeitungszeit einen Monat, erfolgt die Rechnungslegung monatlich und unter Auflistung der geleisteten Bearbeitungs- und Besprechungszeiten.
  • (3) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung die Vergütung im Regelfall lediglich in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG ersetzt. Die gleiche Beschränkung gilt für mögliche Erstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite oder sonstigen Dritten. Der Auftraggeber wird ferner darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite besteht (vgl. § 12 ArbGG).
  • (4) Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
  • § 4 Zahlung, Verzug, Mahnkosten

  • (1) Die Vergütung ist binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber Erstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder sonstige Dritte zustehen.
  • (2) Der Auftraggeber gerät mit Ablauf des 3. Werktags nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist in Verzug, wenn die Vergütung nicht dem Konto des Rechtsanwalts gutgeschrieben wurde. Im Falle des Verzugs ist die Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i.S. des § 247 BGB zu verzinsen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt entsteht eine Mahngebühr in Höhe von EUR 3,50, sofern der Auftraggeber nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.
  • § 5 Pflichten des Rechtsanwalts

  • (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Angelegenheit sorgfältig zu prüfen, den Auftraggeber über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Auftraggebers im jeweils beauftragten Umfang rechtlich zu vertreten.
  • (2) Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Auftraggeber anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Auftraggeber den Rechtsanwalt zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
  • (3) Für den Auftraggeber eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwalten und - vorbehaltlich § 3 (4) - unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers an die von ihm benannte Kontoverbindung weiterleiten.
  • § 6 Obliegenheiten des Auftraggebers

  • (1) Der Auftraggeber wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
  • (2) Der Auftraggeber wird die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
  • § 7 Rechtsschutzversicherung

  • (1) Soweit der Rechtsanwalt beauftragt ist, den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen, wird er von der Schweigepflicht im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Auftraggeber, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwaltskollegen beauftragt sind.
  • (2) Der Auftraggeber wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung die Vergütung im Regelfall lediglich in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG ersetzt.
  • § 8 Haftung des Rechtsanwalts

  • (1) Der Rechtsanwalt haftet uneingeschränkt für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts beruhen. Dies gilt auch, soweit die vorgenannten Verletzungen durch einen gesetzlichen Vertreter des Rechtsanwalts oder einen Erfüllungsgehilfen begangen wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
  • (2) Wenn die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einfach fahrlässig verursacht wurde, haftet der Rechtsanwalt nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und auf die gesetzlich bestimmte Höhe der Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts von derzeit EUR 500.000,00 pro Schadensfall, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • (3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts, wenn Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
  • (4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  • (5) Im Übrigen schließt der Rechtsanwalt seine Haftung aus.
  • § 9 Datenverarbeitung, E-Mail-Verkehr

  • (1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute Daten des Auftraggebers im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Auftraggebers treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
  • (2) Soweit der Auftraggeber dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich widerruflich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diese E-Mail-Adresse mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber versichert, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf die E-Mail-Adresse haben und dass er E-Mail-Eingänge regelmäßig überprüft. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
  • § 10 Handakte

  • Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Auftraggeber diese Akten nicht vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
  • § 11 Kündigung

  • Das Vertragsverhältnis kann vom Auftraggeber jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Der Rechtsanwalt kann das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn und soweit die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt.
  • § 12 Schlussbestimmungen

  • (1) Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • (2) Die Mandatsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.